Veröffentlichung AllMBl. 2018/18 S. 1308 vom 26.11.2018

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Az. IV5/6521-1/52
2171.1-A
2171.1-A
Änderung der Bekanntmachung über den Barbetrag
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Familie, Arbeit und Soziales
vom 26. November 2018, Az. IV5/6521-1/52
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über den Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) vom 11. September 2007 (AllMBl. S. 586) wird wie folgt geändert:
1.1
In Satz 3 der Einleitung wird nach der Angabe „§ 27a“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
1.2
In Nr. 1.3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 SGB XII“ durch die Angabe „§ 27b Abs. 2 SGB XII“ ersetzt.
1.3
Die Tabelle in Nr. 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
Alter
Betrag neu
Barbetrag mit Zuschlag
nach Nr. 2.2
gekürzter Betrag
nach Nr. 2.3
1
2
3
4
4
5,00 €
 
3,90 €
5
6,00 €
 
3,90 €
6
8,50 €
 
5,60 €
7
10,00 €
 
6,50 €
8
14,50 €
 
9,50 €
9
16,00 €
 
10,40 €
10
19,50 €
 
12,70 €
11
21,00 €
 
13,70 €
12
25,00 €
 
16,30 €
13
28,50 €
 
18,60 €
14
35,50 €
 
23,00 €
15
41,50 €
54,00 €
27,00 €
16
47,00 €
60,50 €
30,60 €
17
53,00 €
69,00 €
34,50 €
1.4
Nr. 2.1.2.1 wird wie folgt gefasst:
„Junge Volljährige nach Nr. 1.2 erhalten mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gilt analog).“
1.5
In Nr. 2.1.2.2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII“ durch die Angabe „§ 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII“ ersetzt.
1.6
In Nr. 2.2 werden in Spiegelstrich 1 die Wörter „die Haupt- oder Förderschule weiter“ durch die Wörter „weiter eine Schule“ ersetzt, das Komma wird durch das Wort „oder“ ersetzt und Spiegelstrich 2 wird aufgehoben.
1.7
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.7.1
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Dies gilt insbesondere, wenn zusätzlich zu den regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der Einrichtung im Rahmen von Wochenendkontakten auch alle Ferienzeiten im elterlichen Haushalt verbracht werden.“
1.7.2
Folgender Satz 3 wird angefügt:
3Eine Kürzung ist bereits dann nicht mehr vorgesehen, wenn z. B. An- oder Abreisetage ganz oder teilweise noch in der stationären Einrichtung verbracht werden.“
1.8
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
1Der Barbetrag kann gemindert werden, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. 2Die Höhe des angemessenen Barbetrags richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. 3Eine Kürzung des Barbetrags muss begründet werden.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
 
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor